Start › Blog › Richtig kühlen

Lesezeit 7 Min. · Stand September 2026

Dichtheitsprüfung nach F-Gase-Verordnung: Eine Pflicht, die viele nicht kennen

Viele Betriebe wissen gar nicht, dass sie „Betreiber" im Sinne der F-Gase-Verordnung sind. Die Metzgerei mit drei Kühlzellen, das Büro mit einer größeren Multisplit-Anlage, die Bäckerei mit Tiefkühlung. Und als Betreiber sind Sie verantwortlich dafür, dass die Anlage regelmäßig auf Dichtheit geprüft wird. Nicht der Hersteller, nicht der Vermieter, nicht die Firma, die sie eingebaut hat.

Wer ist Betreiber?

Betreiber ist, wer die tatsächliche Kontrolle über die Anlage hat, also in der Regel der Betrieb, der sie nutzt und über Wartung und Reparatur entscheidet. Das gilt auch für Privatleute mit einer entsprechend großen Klimaanlage oder Wärmepumpe. Wer eine gemietete Fläche mit Kühlraum übernimmt, sollte im Mietvertrag klären, wer sich kümmert.

Ab wann die Pflicht gilt

Die Verordnung (EU) 2024/573 rechnet nicht in Kilogramm Kältemittel, sondern in Tonnen CO₂-Äquivalent. Dafür wird die Füllmenge mit dem Treibhauspotenzial (GWP) des Kältemittels multipliziert. Die Pflicht beginnt bei 5 t CO₂-Äquivalent. Bei hermetisch geschlossenen Geräten, die als solche gekennzeichnet sind, erst bei 10 t.

Für die ungesättigten Kältemittel aus Anhang II Gruppe 1, die sogenannten HFO wie R1234yf oder R1234ze, gilt seit der neuen Verordnung eine eigene Schwelle nach Masse: ab 1 kg Füllmenge, bei hermetisch geschlossenen Geräten ab 2 kg.

Was das in Kilogramm heißt, zeigt die Tabelle. Die GWP-Werte sind die Werte, mit denen die Verordnung rechnet.

Kältemittel GWP Pflicht ab Füllmenge Typischer Einsatz
R404A 3.922 ca. 1,3 kg ältere Kühl- und Tiefkühlanlagen
R410A 2.088 ca. 2,4 kg ältere Klimaanlagen, Wärmepumpen
R134a 1.430 ca. 3,5 kg Mittel- und Normalkühlung, Kaltwassersätze
R449A 1.397 ca. 3,6 kg Ersatz für R404A
R448A 1.387 ca. 3,6 kg Ersatz für R404A
R32 675 ca. 7,4 kg heutige Klimaanlagen
R1234ze 7 1 kg (nach Masse) Kaltwassersätze
R290 (Propan), R744 (CO₂) 3 bzw. 1 keine Pflicht nach F-Gase-VO natürliche Kältemittel

Eine Tiefkühlzelle mit R404A erreicht die Schwelle also schon mit etwas mehr als einem Kilo. Da liegt praktisch jede Anlage darüber.

Wie oft geprüft werden muss

Die Intervalle hängen von der Füllmenge ab und davon, ob ein Leckage-Erkennungssystem eingebaut ist:

Füllmenge Ohne Leckage-Erkennung Mit Leckage-Erkennung
5 bis unter 50 t CO₂-Äq. (HFO: 1 bis unter 10 kg) alle 12 Monate alle 24 Monate
50 bis unter 500 t CO₂-Äq. (HFO: 10 bis unter 100 kg) alle 6 Monate alle 12 Monate
ab 500 t CO₂-Äq. (HFO: ab 100 kg) alle 3 Monate alle 6 Monate

Ab 500 t CO₂-Äquivalent beziehungsweise 100 kg HFO ist ein Leckage-Erkennungssystem Pflicht. Das System selbst muss ebenfalls regelmäßig geprüft werden.

Wird ein Leck gefunden, muss es unverzüglich repariert werden. Danach folgt eine Nachkontrolle durch eine zertifizierte Person, frühestens 24 Stunden und spätestens einen Monat nach der Reparatur.

Prüfen darf nur zertifiziertes Personal. Die neue deutsche Chemikalien-Klimaschutzverordnung, in Kraft seit 17. April 2026, betont zudem, dass Betreiber sich vergewissern müssen, dass die beauftragte Firma die nötige Zertifizierung hat. Lassen Sie sich die Bescheinigung zeigen.

Was ins Logbuch gehört

Für jede prüfpflichtige Anlage führt der Betreiber Aufzeichnungen nach Artikel 6 der Verordnung. Darin stehen unter anderem:

  • Art und Menge des eingefüllten Kältemittels
  • nachgefüllte Mengen, mit Grund (Montage, Wartung, Leckage)
  • zurückgewonnene Mengen und ob Kältemittel recycelt oder aufbereitet wurde
  • Name, Anschrift und Zertifikatsnummer des Fachbetriebs
  • Datum und Ergebnis jeder Dichtheitskontrolle, auch der Nachkontrollen
  • bei Stilllegung: was mit dem Kältemittel passiert ist

Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Ob auf Papier oder digital, ist Ihre Sache. Wichtig ist, dass Sie sie bei einer Kontrolle der Umweltbehörde vorzeigen können. Fehlende Prüfungen oder Aufzeichnungen sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechenbeispiel: Was ein Leck kostet

Annahmen: Tiefkühlzelle mit R404A, 4 kg Füllung. Ohne Prüfung verliert sie über ein Jahr unbemerkt die Hälfte. Mit halber Füllung sinkt die Leistung, der Verdichter läuft länger. Wir nehmen 20 % Mehrverbrauch bei 8.000 kWh Grundverbrauch an. Gewerbestrom 27 ct/kWh netto (Annahme, bitte mit Ihrem Tarif rechnen).

  • Kältemittelverlust: 2 kg × 3.922 ≈ 7,8 t CO₂-Äquivalent
  • Mehrverbrauch: 8.000 kWh × 20 % = 1.600 kWh → rund 430 € im Jahr, dazu rund 550 kg CO₂ (344 g/kWh, Umweltbundesamt, Strommix 2025)
  • Nachfüllen: Frisches R404A darf seit 2025 nicht mehr zur Wartung von Kälteanlagen eingesetzt werden. Aufbereitetes ist knapp und teuer, und nur noch bis 2030 erlaubt. Oft bleibt nur der Umbau.

7,8 t CO₂-Äquivalent entsprechen ungefähr dem Stromverbrauch der Zelle von drei Jahren. Die Dichtheitsprüfung kostet im Rahmen einer Wartung meist deutlich weniger als der Strom allein.

Warum das auch mit Gesundheit zu tun hat

Im Normalbetrieb sind Kältemittel kein Gesundheitsthema. Sie bleiben im geschlossenen Kreislauf. Ein großes Leck in einem kleinen, schlecht belüfteten Raum kann aber den Sauerstoff verdrängen. Deshalb gibt es in der DIN EN 378 Grenzwerte für Füllmengen je Raumvolumen und bei großen Anlagen Gaswarnanlagen im Maschinenraum.

Der häufigere Zusammenhang ist indirekt: Eine Anlage, die Kältemittel verliert, kühlt schlechter. Im Kühlraum steigt die Temperatur schleichend, oft erst nachmittags im Sommer, und das Thermometer am Morgen zeigt noch alles im grünen Bereich. Für Lebensmittel mit engen Grenzen wie Hackfleisch oder Geflügel kann das kritisch werden.

Nachhaltigkeit: Der größte Hebel liegt im Kreislauf

In der Gewerbekälte ist verlorenes Kältemittel oft der größte Klimaschaden der ganzen Anlage, größer als der Strom über viele Jahre. Mit wenig Aufwand verhindert die Dichtheitsprüfung hier viel Schaden. Besser rechnet sich kaum eine Klimaschutzmaßnahme im Betrieb.

Wer ohnehin umbauen muss, sollte auf natürliche Kältemittel umsteigen. Propan (R290) und CO₂ (R744) fallen nicht unter die Prüfpflicht der F-Gase-Verordnung. Warten sollte man sie trotzdem, schon wegen der Sicherheit und der Effizienz. Für Unternehmen fördert das BAFA nach der Kälte-Klima-Richtlinie Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln, Anträge laut BAFA nur noch bis 31. Dezember 2026.

Stand 09/2026, bitte aktuell prüfen – wir machen das für Sie.

Checkliste für Betreiber

  • [ ] Alle Kälte- und Klimaanlagen im Betrieb auflisten, mit Kältemittel und Füllmenge (steht auf dem Typenschild).
  • [ ] CO₂-Äquivalent ausrechnen: Füllmenge in kg × GWP ÷ 1.000 = Tonnen.
  • [ ] Prüfintervall festlegen und in den Kalender oder Wartungsvertrag eintragen.
  • [ ] Zertifizierung des Fachbetriebs zeigen lassen.
  • [ ] Logbuch je Anlage anlegen, fünf Jahre aufbewahren.
  • [ ] Bei gemieteten Flächen klären, wer Betreiber ist.
  • [ ] Anlagen mit R404A oder anderen Kältemitteln mit GWP über 2.500 auf einen Umstieg prüfen.

Kurz gesagt

  • Die Dichtheitsprüfung ist Pflicht ab 5 t CO₂-Äquivalent, bei HFO ab 1 kg.
  • Bei R404A liegt die Schwelle schon bei rund 1,3 kg, also bei fast jeder Anlage.
  • Unter 50 t: alle 12 Monate, mit Leckage-Erkennung alle 24 Monate.
  • Das Logbuch muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, verantwortlich ist der Betreiber.
  • Propan und CO₂ fallen nicht unter diese Pflicht, gewartet werden sollten sie trotzdem.

Wir übernehmen Dichtheitsprüfung und Logbuch für Ihre Kälte- und Klimaanlagen, auf Wunsch im Wartungsvertrag. Mehr zu Kälteanlagen und Kontakt im Raum Schönaich, Böblingen und Stuttgart.

Weiterlesen: Wartungsvertrag für Kälteanlagen · Kühlraum planen

Fragen zu richtig kühlen?

Wir beraten Sie ehrlich, ob und wie sich das für Ihr Gebäude lohnt.

Beratung anfragen