Energetische Inspektion der Klimaanlage: Pflicht mit Sparpotenzial
Viele Betreiber größerer Klimaanlagen wissen gar nicht, dass sie eine Inspektionspflicht haben. Andere halten die jährliche Wartung dafür. Beides kann teuer werden. Hier steht, wer betroffen ist, was bei der Inspektion passiert und warum sie sich meist über die Stromrechnung bezahlt macht.
Wer ist betroffen?
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) statt des Gebäudeenergiegesetzes. Die Regeln zur Klima-Inspektion hat es weitgehend übernommen, sogar die Paragrafennummern sind geblieben: § 74 (Betreiberpflicht), § 75 (Durchführung), § 76 (Zeitpunkt), § 77 (Fachkunde) und § 78 (Inspektionsbericht).
Pflicht besteht für: - Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW, - in Wohn- und Nichtwohngebäuden, also auch im Mehrfamilienhaus, in der WEG-Anlage mit zentraler Kühlung, in Praxis, Laden und Büro.
Dazu zählen auch Split-, Multisplit- und VRF-Anlagen ohne Lüftungsfunktion. Ob mehrere Einzelgeräte zusammen eine Anlage bilden, ist nicht immer eindeutig. Das klären wir im Einzelfall.
Zeitpunkt: Erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder nach der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Verdichter oder Wärmetauscher, danach alle zehn Jahre. Eine eigene Schonfrist für Altanlagen gibt es nicht. Wer eine Anlage von 2012 betreibt, die nie inspiziert wurde, ist also überfällig.
Ausnahmen: Bei Nichtwohngebäuden entfällt die Pflicht, wenn eine Gebäudeautomation nach § 56 GModG die Anlage laufend überwacht, auswertet und Effizienzverluste meldet, oder wenn ein Energieleistungsvertrag (Contracting) mit vereinbarter Effizienz besteht. In Wohngebäuden reicht eine elektronische Effizienzüberwachung nach § 74 Absatz 4. Bei mehr als zehn gleichartigen Anlagen in vergleichbaren Nichtwohngebäuden genügen Stichproben.
Was sich ändert: Nach Angaben von Fachplanern und Schulungsanbietern sieht das GModG ab 2027 für Anlagen über 70 kW kürzere Intervalle von fünf statt zehn Jahren vor, außerdem werden große Lüftungsanlagen über 70 kW einbezogen. Hintergrund ist die EU-Gebäuderichtlinie. Für Anlagen über 70 kW gilt schon heute die DIN SPEC 15240 als Prüfgrundlage. Stand 09/2026, bitte aktuell prüfen. Wir sagen Ihnen gern, was für Ihre Anlage gilt.
Was bei der Inspektion passiert
Die Inspektion ist kein Filterwechsel. Sie fragt: Passt diese Anlage noch zum Gebäude, und läuft sie so sparsam, wie sie könnte?
- Unterlagen und Anlagendaten: Leistung, Kältemittel, Baujahr, Regelungskonzept, frühere Protokolle.
- Dimensionierung: Stimmt die Kälteleistung noch mit dem tatsächlichen Kühlbedarf überein? Nach Umnutzung, neuen Fenstern oder Sonnenschutz ist sie oft zu groß.
- Effizienz der Komponenten: Verdichter, Wärmetauscher, Ventilatoren, Pumpen.
- Regelung: Sollwerte, Betriebszeiten, Nachtabsenkung, gleichzeitiges Heizen und Kühlen.
- Wartungszustand: Verschmutzung, Kältemittelfüllung, Kondensatablauf.
- Empfehlungen: kurz- und langfristige Verbesserungen, möglichst mit Kosten und Einsparung.
Das Ergebnis ist ein Inspektionsbericht mit Befund und Empfehlungen. Er bekommt eine Registriernummer, die der Aussteller beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) beantragt. Über diese Nummer ziehen die Länder Stichproben und prüfen Berichte nach. Der Betreiber muss den Bericht auf Verlangen der Behörde vorlegen.
Wer darf prüfen?
Nur fachkundige Personen (§ 77). Dazu gehören Hochschulabsolventen der Versorgungstechnik oder TGA mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung an raumlufttechnischen Anlagen, verwandte Studiengänge mit mindestens drei Jahren. Außerdem Handwerksmeister anlagentechnischer Gewerke wie dem Kälteanlagenbauerhandwerk und staatlich geprüfte Techniker mit Schwerpunkt Lüftung und Klima.
Als Kälteanlagenbauermeisterin und zertifizierte Expertin für die Inspektion von Klimaanlagen mache ich diese Prüfungen selbst. Mir ist dabei wichtig, dass im Bericht Maßnahmen stehen, die ein Betrieb auch umsetzen kann.
Bußgeld: Wer die Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, handelt ordnungswidrig. Möglich sind laut Bußgeldvorschrift (§ 108 GModG) bis zu 10.000 Euro.
Inspektion, Wartung, Dichtheitsprüfung: drei verschiedene Dinge
| Energetische Inspektion | Wartung | Dichtheitsprüfung | |
|---|---|---|---|
| Grundlage | GModG §§ 74–78 | Herstellervorgaben, Garantie, Betriebssicherheit | F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 |
| Wann Pflicht | über 12 kW Kälteleistung | keine pauschale Gesetzespflicht, aber dringend empfohlen | ab 5 t CO₂-Äquivalent Füllmenge |
| Intervall | alle 10 Jahre (über 70 kW künftig 5) | meist jährlich | je nach Füllmenge alle 3 bis 12 Monate |
| Frage | Ist die Anlage effizient und richtig ausgelegt? | Ist sie sauber und funktionsfähig? | Verliert sie Kältemittel? |
| Nachweis | Inspektionsbericht mit Registriernummer | Wartungsprotokoll | Logbuch |
Das eine ersetzt das andere nicht. Mehr dazu in unseren Beiträgen zur Wartung der Klimaanlage und zur Dichtheitsprüfung nach F-Gase-Verordnung.
Rechenbeispiel: Was eine Inspektion aufdeckt
Annahmen: Arztpraxis oder Büro in Böblingen mit VRF-Anlage, 40 kW Kälteleistung, Baujahr 2014. Stromverbrauch fürs Kühlen rund 16.000 kWh im Jahr. Gewerbestrom 27 ct/kWh netto. Die Einsparanteile sind typische Größenordnungen aus unserer Praxis, keine Messwerte.
| Befund | Annahme | Einsparung |
|---|---|---|
| Anlage läuft nachts und am Wochenende mit | 10 % des Verbrauchs | 1.600 kWh |
| Sollwert 21 statt 24 °C | 8 % | 1.280 kWh |
| Verflüssiger im Außengerät verschmutzt | 5 % | 800 kWh |
| Summe | 3.680 kWh |
3.680 kWh × 0,27 € ≈ 990 € netto im Jahr. Die ersten beiden Punkte kosten nur eine Stunde an der Regelung, der dritte eine Reinigung.
Überdimensionierung taucht in dieser Rechnung gar nicht auf. Eine zu große Anlage taktet ständig, entfeuchtet schlecht und verschleißt schneller. Das zahlt man spätestens beim vorzeitigen Verdichterschaden oder bei der Neuanschaffung, wenn man wieder zu groß kauft. Der Bericht liefert die Grundlage, es beim nächsten Mal richtig zu machen.
Gesundheit: gutes Arbeitsklima statt Kühlschrank
Eine gut eingestellte Anlage ist nicht die kälteste. Die ASR A3.5 nennt 26 °C als Obergrenze für Arbeitsräume, wenn der Sonnenschutz stimmt. Wer auf 21 °C kühlt, erzeugt große Unterschiede zur Außentemperatur und oft kalte Zugluft. Beides empfinden viele als belastend, Nackenverspannungen und gereizte Schleimhäute sind klassische Klagen. Im Stuttgarter Talkessel sehen wir im Juli beides: Büros, die überhitzen, und Praxen, in denen die Mitarbeiterinnen Strickjacken tragen.
Auch die Luftfeuchte spielt mit. Eine überdimensionierte Anlage kühlt schnell, läuft aber zu kurz, um die Luft zu entfeuchten. Es wird kühl und klamm. Bei der Inspektion schauen wir deshalb auch auf Luftführung und Laufzeiten. Für Anlagen mit Außenluft und zentraler Luftaufbereitung gibt es zusätzlich die Hygieneanforderungen der VDI 6022. Das ist eine eigene Prüfung, die energetische Inspektion ersetzt sie nicht.
Nachhaltigkeit
Die 3.680 kWh aus dem Beispiel entsprechen bei 344 g CO₂ je kWh (UBA, Strommix 2025) rund 1,3 t CO₂ im Jahr. Dazu kommt, was nicht gebaut werden muss: Eine Anlage, die richtig eingestellt und gepflegt wird, hält länger. Wenn der Bericht zeigt, dass ein Austausch ansteht, ist das der richtige Moment, auf ein Kältemittel mit niedrigem GWP und die richtige Leistung zu wechseln statt eins zu eins nachzukaufen.
Checkliste: Was Betreiber vorbereiten sollten
- Anlagendaten: Typenschilder, Hersteller, Kälteleistung, Kältemittel und Füllmenge, Baujahr.
- Planunterlagen: Schemata, Auslegungsberechnung, Regelungsbeschreibung, soweit vorhanden.
- Wartungsprotokolle der letzten Jahre und das F-Gase-Logbuch.
- Frühere Inspektionsberichte mit Registriernummer.
- Nutzung: Betriebszeiten, Personenzahl, Umbauten, neue Wärmequellen wie Serverschrank oder Geräte.
- Verbrauch: Stromzählerstände oder Rechnungen, im besten Fall ein Unterzähler für die Kälte.
- Zugang: Außengeräte, Technikräume, Regelung. Nichts nervt mehr als ein verschlossener Dachausstieg.
Für Hausverwaltungen und WEG gilt: Klären Sie, wer Betreiber ist. Bei einer gemeinschaftlichen Anlage ist das in der Regel die Gemeinschaft, bei Einzelgeräten der jeweilige Eigentümer.
Kurz gesagt
- Anlagen über 12 kW Kälteleistung müssen im zehnten Betriebsjahr und dann alle zehn Jahre inspiziert werden, künftig über 70 kW alle fünf.
- Das GModG hat die Regeln aus dem GEG übernommen, die Paragrafen 74 bis 78 bleiben.
- Inspektion, Wartung und Dichtheitsprüfung sind drei getrennte Pflichten.
- Falsche Sollwerte und Betriebszeiten kosten oft mehr als die Inspektion.
- Ohne Inspektion droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
Wir inspizieren Klimaanlagen in Büros, Praxen, Läden und Wohngebäuden im Raum Schönaich, Böblingen, Sindelfingen und Stuttgart. Mehr zu Klimaanlagen, einen Inspektionstermin vereinbaren Sie gern direkt mit uns.
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